Beschluss

Beschluss

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Be|schluss [bə'ʃlʊs], der; -es, Beschlüsse [bə'ʃlʏsə]:
[gemeinsam] festgelegte Entscheidung; Ergebnis einer Beratung:
einen Beschluss verwirklichen; einen Beschluss fassen (etwas beschließen); auf, laut Beschluss der Direktion.
Syn.: Entschluss.
Zus.: Gerichtsbeschluss, Grundsatzbeschluss, Mehrheitsbeschluss, Regierungsbeschluss.

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Be|schlụss 〈m. 1u
1. Entschluss, Übereinkommen, Entscheidung, Resultat einer Beratung
2. Ende, Schluss, Abschluss
● einen \Beschluss fassen; den \Beschluss einer Kolonne, Reihe machen den Abschluss bilden; einstimmiger \Beschluss; laut \Beschluss der Versammlung; einen Antrag zum \Beschluss erheben

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Be|schlụss , der; -es, Beschlüsse [mhd. besluʒʒ = Ab-, Verschluss; Ende; die heutige Bed. seit dem 15. Jh.]:
1. [gemeinsam festgelegte] Entscheidung; Ergebnis einer Beratung:
der B. des Gemeinderats;
einen B. ausführen;
einen B. fassen (beschließen);
auf, laut B. der Direktion;
einen Antrag zum B. erheben (über einen Antrag positiv abstimmen u. einen ihm genau entsprechenden Beschluss fassen).
2. <o. Pl.> (veraltend) Ende, Abschluss:
zum B. spielt er eine eigene Komposition.

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Beschluss,
 
Prozessrecht: eine gerichtliche Entscheidung, die weder Urteil noch Verfügung ist. Durch Beschluss wird entschieden, wenn das Verfahren (Beschlussverfahren) ohne mündliche Verhandlung geführt werden darf, in Ausnahmefällen auch aufgrund notwendiger mündlicher Verhandlung. Beschlüsse sind im Unterschied zu Urteilen durch eine in der Regel geringere Formenstrenge gekennzeichnet. Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden durch Zustellung oder formlose Mitteilung an die Parteien eines Rechtsstreits bekannt gemacht, andere verkündet. Beschlüsse können Rechtskraft erlangen; soweit diese noch nicht eingetreten ist, können sie mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

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Be|schlụss, der; -es, Beschlüsse [mhd. besluʒʒ = Ab-, Verschluss; Ende; die heutige Bed. seit dem 15. Jh.]: 1. [gemeinsam festgelegte] Entscheidung; Ergebnis einer Beratung: der B. des Gerichts, des Gemeinderats; Die Tagesordnung hat nur einen Punkt. B. über einen Wettbewerb (Hacks, Stücke 330); Das Land Bayern hatte durch B. vom 20. Mai 1949 das Grundgesetz abgelehnt (Fraenkel, Staat 335); einen B. ausführen, verwirklichen, in die Tat umsetzen; einen B. fassen (beschließen); auf, laut B. der Direktion; einen Antrag zum B. erheben (über einen Antrag positiv abstimmen u. einen ihm genau entsprechenden Beschluss fassen). 2. <o. Pl.> (veraltend) Ende, Abschluss: den B. des Festzugs bildete eine Trachtengruppe; zum B. spielt er eine eigene Komposition. ∙ 3. Verschluss (2): Die Kasse ist unter meinem B. (Goethe, Wahlverwandtschaften I, 6); der Garten ... in sorgfältigem B. gehalten ward (Kleist, Kohlhaas 103).

Universal-Lexikon. 2012.

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